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Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

Stand: August 2026

Inhalt

  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. Teil I — ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
  3. § 2 Angebot und Vertragsschluss
  4. § 3 Arbeitnehmerüberlassung und Einsatzbedingungen
  5. § 4 Pflichten der Gastro & Friends GmbH
  6. § 5 Pflichten des Auftraggebers
  7. § 6 Haftung
  8. § 7 Personalübernahme und Vertragsstrafe
  9. § 8 Zurückweisung eines Mitarbeiters
  10. § 9 Bereitstellung von Ersatzpersonal
  11. § 10 Mindest-Arbeitszeit und Kürzung der Arbeitszeit
  12. § 11 Stornierung eines Einsatzes
  13. § 12 Kontrolle der Arbeitsstunden
  14. § 13 Preise und Zahlungsbedingungen
  15. § 14 Schutz personenbezogener Daten überlassener Arbeitnehmer
  16. Teil II — PERSONAL-DIREKTVERMITTLUNG UND RECRUITING
  17. § 15 Recruiting-Kampagne und Imagefilm
  18. § 16 Bewerber-Garantie
  19. Teil III — VERANSTALTUNGS- UND KÜNSTLERISCHE LEISTUNGEN
  20. § 17 Live-Acts und künstlerische Leistungen
  21. Teil IV — BERATUNGS- UND OPTIMIERUNGSLEISTUNGEN
  22. § 18 Gegenstand und Grenzen der Beratung
  23. § 19 Mitwirkung, Software und Nutzungsrechte
  24. § 20 Vergütung und Haftung der Beratung
  25. Teil V — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
  26. § 21 Referenznennung und Eigenwerbung
  27. § 22 Geheimhaltung
  28. § 23 Schlussbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Gastro & Friends GmbH (nachfolgend „G&F") und ihren Auftraggebern über: a) die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Teil I, b) die Personal-Direktvermittlung und das Recruiting – Teil II, c) Veranstaltungs- und künstlerische Leistungen – Teil III, d) Beratungs- und Optimierungsleistungen – Teil IV.

(2) Welche Bestimmungen im Einzelfall gelten, richtet sich nach der jeweils beauftragten Leistung. Die Gemeinsamen Bestimmungen (Teil V) gelten für alle Leistungen. Die

Leistungsart ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftrags- oder

Einsatzbestätigung.

(3) Vertragspartner von G&F ist der „Auftraggeber". Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Teil I) wird G&Fals „ Verleiher" bezeichnet.

(4) Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten ergänzend das AÜG, der Rahmen- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie die jeweilige Einsatzbestätigung. Für die Personal- Direktvermittlung gilt ergänzend Teil II des Rahmenvertrages (Personal-Direktvermittlung); die dort vereinbarte Vermittlungsvergütung bleibt maßgeblich.

(5) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

Teil I — ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Grundlage sämtlicher Arbeitnehmerüberlassungen ist ein zwischen Verleiher und

Auftraggeber abgeschlossener Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Einzelne

Überlassungen erfolgen ausschließlich auf Basis von gesonderten Einsatzbestätigungen,

welche den Rahmenvertrag konkretisieren.

Anfragen des Auftraggebers hinsichtlich der Überlassung von Arbeitnehmern können

telefonisch, per E-Mail oder in sonstiger Textform erfolgen und stellen zunächst eine

unverbindliche Anfrage dar.

Auf Grundlage der Anfrage übermittelt der Verleiher dem Auftraggeber eine

Einsatzbestätigung bzw. Auftragsbestätigung. Diese enthält insbesondere:

Einsatzort und Einsatzdatum(e),

Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer,

geplante Arbeitszeiten,

vereinbarten Stundenverrechnungssatz,

Namen der vorgesehenen Arbeitnehmer (soweit bereits festgelegt).

Die Einsatzbestätigung stellt ein verbindliches Angebot des Verleihers dar. Der Vertrag über

die jeweilige Arbeitnehmerüberlassung kommt zustande, sobald der Auftraggeber die

Einsatzbestätigung unterzeichnet oder in Textform bestätigt.

§ 3 Arbeitnehmerüberlassung und Einsatzbedingungen

Der Verleiher verfügt über eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen

Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG. Die Erlaubnis wurde durch die Bundesagentur für

Arbeit, Regionaldirektion Nürnberg, am 20.02.2010 erteilt und ist seit dem 20.02.2014

unbefristet gültig.

Die überlassenen Arbeitnehmer stehen während des Einsatzes in einem Arbeitsverhältnis

zum Verleiher. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht verbleibt beim Verleiher. Während der

Dauer des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer jedoch dem fachlichen Weisungsrecht des

Auftraggebers hinsichtlich der konkreten Ausführung der Tätigkeit.

Der Auftraggeber übernimmt während des Einsatzes die arbeitsschutzrechtliche

Fürsorgepflicht im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Er verpflichtet sich

insbesondere:

sämtliche geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und arbeitszeitrechtlichen

Vorschriften einzuhalten,

eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen,

die überlassenen Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme nach § 12 ArbSchG einzuweisen,

erforderliche persönliche Schutzausrüstung sowie geeignete Arbeitsmittel

bereitzustellen,

Erste-Hilfe-Maßnahmen und Notfallstrukturen am Einsatzort sicherzustellen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle organisatorischen und koordinierenden Pflichten zu

erfüllen, die sich aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.

Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung arbeitsschutzrechtlicher oder

organisatorischer Pflichten durch den Auftraggeber resultieren, soweit gesetzlich zulässig.

Arbeitsunfälle sowie sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse sind dem Verleiher

unverzüglich an die Gastro & Friends GmbH zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind

darüber hinaus entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unverzüglich der zuständigen

Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

§ 4 Pflichten der Gastro & Friends GmbH

Der Verleiher verpflichtet sich, die eingesetzten Arbeitnehmer entsprechend der

vereinbarten Tätigkeit auszuwählen und vor dem Einsatz über die wesentlichen

Einsatzbedingungen zu informieren und vorzubereiten. Hierzu gehören insbesondere

Hinweise zu Einsatzkleidung, Auftreten, Tätigkeitsbeschreibung sowie sonstige für den

Einsatz relevante organisatorische Vorgaben, soweit diese dem Verleiher durch den

Auftraggeber mitgeteilt wurden.

Der Verleiher bleibt während der gesamten Einsatzdauer Arbeitgeber der überlassenen

Arbeitnehmer und erfüllt sämtliche sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen.

Hierzu gehören insbesondere:

Abschluss und Verwaltung der Arbeitsverträge,

ordnungsgemäße Entgeltabrechnung,

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern,

Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Arbeitnehmern.

Die arbeitsschutzrechtliche Fürsorgepflicht am Einsatzort sowie die Organisation der

konkreten Arbeitsausführung obliegen während des Einsatzes dem Auftraggeber gemäß den

Regelungen dieses Vertrages.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vom Verleiher übermittelten vertragsrelevanten

Informationen, Dokumente und Einsatzbestätigungen vertraulich zu behandeln und nicht

unbefugt an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugriff darauf zu gewähren. Erfolgt durch

schuldhafte Weitergabe eine unberechtigte Beauftragung oder Änderung eines Einsatzes, gilt

diese als durch den Auftraggeber veranlasst. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur

Vergütung verpflichtet. Im Falle einer Stornierung gelten die Regelungen zur Stornierung

gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verleiher im Rahmen der Anfrage sowie der

Einsatzbestätigung eine vollständige und zutreffende Beschreibung der auszuführenden

Tätigkeit sowie aller wesentlichen Einsatzbedingungen mitzuteilen. Hierzu zählen

insbesondere besondere Anforderungen oder Umstände des Einsatzes, wie beispielsweise:

ein religiöser, politischer oder sonstiger sensibler Kontext der Veranstaltung oder

Tätigkeit,

das Tragen von Ganz- oder Teilkörperkostümen oder sonstiger besonderer

Arbeitskleidung,

besondere Vorgaben zum Erscheinungsbild oder zur Kleidung,

Tätigkeiten oder Aufgabenbereiche, die über die vereinbarte Einsatzbeschreibung

hinausgehen.

Werden wesentliche Einsatzbedingungen verschwiegen oder werden vor Ort Tätigkeiten

verlangt, die nicht Bestandteil der vereinbarten Einsatzbeschreibung sind, sind die

überlassenen Arbeitnehmer berechtigt, die Ausführung dieser Tätigkeiten abzulehnen. Der

Verleiher ist in diesem Fall berechtigt, den Einsatz aus wichtigem Grund zu beenden. Der

Auftraggeber bleibt zur Zahlung einer Ausfallvergütung in Höhe von 80 % der vereinbarten

Auftragssumme verpflichtet, sofern der Einsatz aufgrund unzutreffender oder unvollständiger

Angaben nicht durchgeführt werden kann.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Durchführung des Einsatzes

erforderlichen Informationen rechtzeitig bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere

Zutrittsberechtigungen, organisatorische Abläufe sowie ein verantwortlicher Ansprechpartner

vor Ort, der spätestens zu Beginn des Einsatzes benannt wird.

Soll ein überlassener Arbeitnehmer zu Zeiten, an Orten oder für Tätigkeiten eingesetzt

werden, für die besondere behördliche Genehmigungen erforderlich sind, obliegt deren

Einholung dem Auftraggeber. Kommt ein überlassener Arbeitnehmer mit entsprechend

sensiblen oder leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt, ist der Auftraggeber

insbesondere verpflichtet, die Belehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor

Ort ordnungsgemäß durchzuführen und zu dokumentieren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen der Personalanfrage den Einsatzort

vollständig und korrekt anzugeben sowie den eingesetzten Arbeitnehmern die genaue

Einsatzadresse mitzuteilen. Erfolgt keine vollständige Angabe der Einsatzadresse, ist der

Auftraggeber verpflichtet, eine klare Treffpunktregelung zu definieren und sicherzustellen,

dass die Arbeitnehmer den Einsatzort ohne Verzögerung erreichen können.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den zwischen den Parteien bestehenden Rahmen-

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor Durchführung des ersten Einsatzes ordnungsgemäß

abzuschließen. Ohne wirksam abgeschlossenen Rahmenvertrag erfolgt keine

Arbeitnehmerüberlassung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

gemäß § 8 AÜG (Equal Pay / Equal Treatment) erforderlichen Angaben vollständig und

wahrheitsgemäß zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle unrichtiger

oder unvollständiger Angaben haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus entstehenden

Schäden, insbesondere nachträgliche Entgeltforderungen, Sozialabgaben, Verzugszinsen

sowie administrativen Mehraufwand. Für erforderliche Korrekturen bereits erstellter

Abrechnungen kann der Verleiher eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen.

§ 6 Haftung

Beschränkung auf die Auswahl (Auswahlverschulden). Da die überlassenen

Arbeitnehmer ihre Tätigkeit unter der fachlichen Leitung und Aufsicht des Auftraggebers

ausüben, haftet die Gastro & Friends GmbH nicht für die konkrete Ausführung der Arbeiten

sowie für Schäden, die die Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit

verursachen. Die Haftung der Gastro & Friends GmbH beschränkt sich ausschließlich auf die

ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarte

Tätigkeit (Auswahlverschulden).

Unbeschränkte Haftung. Die Gastro & Friends GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus

der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gastro & Friends GmbH beruhen.

Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den Ersatz des bei

Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.

Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner

regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

Folgeschäden und Haftung Dritter. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige

reine Vermögensschäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der

gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen der Gastro & Friends

GmbH.

Verjährung und Ausschlussfristen. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mangelhaftigkeit

der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des

jeweiligen Einsatzes schriftlich gegenüber der Gastro & Friends GmbH geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen, es sei denn, der

Auftraggeber hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten.

Höhere Gewalt. Die Gastro & Friends GmbH haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder

Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die

außerhalb des Einflussbereichs der Gastro & Friends GmbH liegen und die Leistung

unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt

dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstiger

Erfüllungsgehilfen.

Schadensersatzansprüche gegenüber der Gastro & Friends GmbH werden nicht beschränkt,

sofern diese aufgrund groben Verschuldens verursacht wurden, ein Verstoß gegen

Kardinalpflichten des geschlossenen Vertrags vorliegt oder bei Verletzung von Leben, Körper

und Gesundheit.

§ 7 Personalübernahme und Vertragsstrafe

Der Auftraggeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, einen durch den Verleiher eingesetzten

Arbeitnehmer zu übernehmen (Personalübernahme). Eine Personalübernahme liegt

insbesondere vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich

verbundenes Unternehmen den Arbeitnehmer direkt oder indirekt in ein Arbeitsverhältnis

übernimmt, als Selbständigen oder Subunternehmer beauftragt oder an Dritte

weitervermittelt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine beabsichtigte Personalübernahme vor Abschluss eines

entsprechenden Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer schriftlich gegenüber der

Gastro & Friends GmbH anzuzeigen.

Nach Anzeige der geplanten Personalübernahme unterbreitet der Verleiher dem

Auftraggeber ein Übernahmeangebot auf Grundlage der im Rahmen-

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Berechnungsgrundlage.

Die Übernahmegebühr berechnet sich wie folgt: Übernahmegebühr = 3 Brutto-

Monatsgehälter auf Basis des vereinbarten zukünftigen Bruttojahreszielentgelts des

Arbeitnehmers. Berechnungsformel: (Bruttojahreszielentgelt / 12) × 3. Maßgeblich ist das

zukünftige Bruttojahresentgelt der übernommenen Person beim Auftraggeber.

Die Zahlung der Übernahmegebühr erfolgt in drei gleich großen Teilbeträgen:

1/3 der Übernahmegebühr wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen

Auftraggeber und Arbeitnehmer fällig,

1/3 der Übernahmegebühr wird nach Ablauf eines ununterbrochenen

Arbeitsverhältnisses von drei Monaten fällig,

1/3 der Übernahmegebühr wird nach Ablauf eines ununterbrochenen

Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten fällig.

Der Abwerbungsschutz gilt während der Dauer des Rahmen-

Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem

letzten Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers beim Auftraggeber.

Verstößt der Auftraggeber gegen die Mitteilungspflicht oder erfolgt eine Personalübernahme

unter Umgehung des Verleihers, ist eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten

Übernahmegebühr, mindestens jedoch 3.000 EUR, fällig.

Als Personalübernahme gilt auch der Abschluss eines Vertragsverhältnisses durch ein mit

dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder durch Dritte, sofern der Kontakt zum

Arbeitnehmer über den Verleiher zustande gekommen ist. Der Auftraggeber hat die

Möglichkeit nachzuweisen, dass die Übernahme nicht durch den Kontakt über den Verleiher

zustande gekommen ist.

§ 8 Zurückweisung eines Mitarbeiters

Im Falle der beabsichtigten Zurückweisung eines überlassenen Arbeitnehmers ist der

Auftraggeber verpflichtet, der Gastro & Friends GmbH die entsprechenden Beweggründe vor

der Zurückweisung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Gastro & Friends GmbH prüft

anschließend, ob Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Beendigung des Einsatzes

rechtfertigen, insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie beispielsweise

Arbeitsverweigerung, Beleidigung, geschäftsschädigendes Verhalten, Betrug, Diebstahl oder

Veruntreuung, Verdacht einer Straftat, eigenmächtigem Fernbleiben, angedrohtem

Krankfeiern, sexueller Belästigung oder Arbeitszeitbetrug.

Stellt die Gastro & Friends GmbH nach Prüfung fest, dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der

Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Bestätigung durch die Gastro & Friends GmbH den

Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung zu beenden. In diesem Fall sind

ausschließlich die bis dahin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.

Unterlässt der Auftraggeber die vorherige Mitteilung der Gründe oder reichen die

angegebenen Gründe nicht aus, um eine außerordentliche Beendigung zu rechtfertigen, gilt

die Zurückweisung des überlassenen Arbeitnehmers – unabhängig vom angegebenen Grund

– als Stornierung des Einsatzes gemäß § 11 und wird entsprechend vergütet.

Nach einer Zurückweisung hat der Auftraggeber die Möglichkeit, einen Ersatzarbeitnehmer

gemäß § 9 anzufordern. Die Gastro & Friends GmbH ist zur Bereitstellung gleichwertigen

Ersatzpersonals nur verpflichtet, sofern der ursprünglich überlassene Arbeitnehmer

nachweislich nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.

Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Zurückweisung und setzt den Arbeitnehmer

zunächst ein, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche wegen behaupteter Ungeeignetheit

ausgeschlossen, sofern keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorliegen.

§ 9 Bereitstellung von Ersatzpersonal

Erkrankt ein durch die Gastro & Friends GmbH überlassener Arbeitnehmer oder erscheint aus

Gründen, die nicht im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, nicht zum Einsatz, wird sich

die Gastro & Friends GmbH nach besten Kräften bemühen, kurzfristig geeigneten Ersatz

bereitzustellen.

Ein Anspruch auf Stellung von Ersatzpersonal innerhalb einer bestimmten Frist besteht

jedoch nicht.

Sofern Ersatzpersonal gestellt wird, erfolgt dies ohne zusätzliche Berechnung von

Vermittlungs- oder Organisationskosten; die Vergütung richtet sich nach der tatsächlich

geleisteten Arbeitszeit des eingesetzten Ersatzpersonals.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund des Ausfalls eines Arbeitnehmers

sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Mindest-Arbeitszeit und Kürzung der Arbeitszeit eines

Mitarbeiters

Die Mindest-Arbeitszeit pro überlassenem Arbeitnehmer und Einsatz beträgt 30 Minuten,

sofern in der jeweiligen Einsatzbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Eine Kürzung der zuvor zwischen der Gastro & Friends GmbH und dem Auftraggeber

vereinbarten Arbeitszeit ist bis zu maximal 20 % der bestätigten Einsatzstunden pro

Arbeitnehmer zulässig.

Kürzt der Auftraggeber die Arbeitszeit um mehr als 20 % der vereinbarten Einsatzstunden,

verpflichtet sich der Auftraggeber, mindestens 80 % der ursprünglich bestätigten Arbeitszeit

zu vergüten, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Diese Regelung gilt für jeden einzelnen überlassenen Arbeitnehmer separat und nicht für die

Gesamtarbeitszeit aller eingesetzten Arbeitnehmer.

§ 11 Stornierung eines Einsatzes

Im Falle der Stornierung eines bestätigten Einsatzes durch den Auftraggeber ist die Gastro &

Friends GmbH berechtigt, eine Stornierungsvergütung gemäß nachfolgender Staffelung zu

berechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungsmitteilung bei der

Gastro & Friends GmbH:

bis 14 Kalendertage vor Einsatzbeginn: kostenfreie Stornierung,

13 bis 7 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 40 % der in der jeweiligen Einsatzbestätigung

vereinbarten Gesamtarbeitszeit / Auftragssumme,

6 bis 2 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 60 % der vereinbarten Gesamtarbeitszeit /

Auftragssumme,

weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn: 90 % der vereinbarten Gesamtarbeitszeit /

Auftragssumme.

Als Stornierung gilt jede vollständige oder teilweise Absage eines bereits bestätigten

Einsatzes durch den Auftraggeber.

Die Stornierungsvergütung fällt auch dann an, wenn der Auftraggeber die überlassenen

Arbeitnehmer eigenständig darüber informiert, dass der Einsatz nicht stattfindet oder

abgesagt wurde und diese aus diesem Grund nicht zum Einsatz erscheinen. Der

Auftraggeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Arbeitnehmer ihre

Arbeitsleistung nicht angeboten hätten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet,

dass dem Verleiher kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 12 Kontrolle der Arbeitsstunden

Nach Abschluss des jeweiligen Einsatzes erhält der Auftraggeber eine E-Mail mit einer PDF-

Datei, welche die von den überlassenen Arbeitnehmern erfassten Arbeitszeiten enthält.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übermittelten Arbeitszeiten unverzüglich zu prüfen.

Einwendungen gegen die angegebenen Arbeitszeiten müssen innerhalb von drei Werktagen

nach Zugang der E-Mail in Textform gegenüber der Gastro & Friends GmbH geltend gemacht

werden.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die übermittelten Arbeitszeiten als

genehmigt und bilden die verbindliche Grundlage der Rechnungsstellung.

Eine nachträgliche Änderung der Arbeitszeiten ist nur möglich, sofern die Lohnabrechnung

des betroffenen Arbeitnehmers noch nicht durchgeführt wurde. In diesem Fall kann die

Gastro & Friends GmbH eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,90 EUR erheben.

Ist die Lohnabrechnung bereits abgeschlossen, ist eine nachträgliche Änderung nur mit

erheblichem administrativem Aufwand möglich. In diesem Fall kann eine Bearbeitungsgebühr

in Höhe von 64,50 EUR erhoben werden.

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten gemäß den

übermittelten Einsatzzeiten.

§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung ergibt sich aus der zwischen den Parteien

vereinbarten Preisliste (Anlage 1 zum Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag). Alle

Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von drei Kalendertagen nach Abschluss des

jeweiligen Einsatzes. Rechnungen werden dem Auftraggeber elektronisch per E-Mail als PDF-

Datei übermittelt.

Rechnungen sind unmittelbar nach Ausstellung fällig und spätestens innerhalb von zehn

Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Erhält der Auftraggeber innerhalb von zehn Kalendertagen nach Durchführung eines

Einsatzes keine Rechnung per E-Mail und liegt dies nicht im Verschulden der Gastro & Friends

GmbH, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gastro & Friends GmbH unverzüglich hierüber zu

informieren. Der Auftraggeber kann sich zur Begründung eines Zahlungsverzugs nicht darauf

berufen, die Rechnung nicht erhalten zu haben.

Nicht eingehaltene Zahlungstermine führen ohne weitere Mahnung zum Verzug. Im Falle des

Verzugs ist die Gastro & Friends GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu

verlangen.

Die Gastro & Friends GmbH ist im Verzugsfall berechtigt, weitere Leistungen gegenüber dem

Auftraggeber – auch aus anderen Vertragsverhältnissen – bis zur vollständigen Zahlung

auszusetzen. Eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen, soweit

gesetzlich zulässig.

Bei Neukunden oder bei Aufträgen mit erhöhtem wirtschaftlichem Risiko ist die Gastro &

Friends GmbH berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu

verlangen. Die Abschlagszahlung wird auf die Endabrechnung angerechnet.

Veranlasst der Auftraggeber, dass überlassene Arbeitnehmer Auslagen im Interesse des

Auftraggebers tätigen, ist die Gastro & Friends GmbH berechtigt, diese Auslagen zuzüglich

eines angemessenen administrativen Aufschlags dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 14 Schutz personenbezogener Daten überlassener Arbeitnehmer

Sofern dies für die Organisation und erfolgreiche Durchführung eines Arbeitseinsatzes

erforderlich ist, ist es dem Auftraggeber gestattet, personenbezogene Daten der

überlassenen Arbeitnehmer, insbesondere Kontaktdaten wie Telefonnummern oder E-Mail-

Adressen, an verantwortliche Ansprechpartner vor Ort oder beteiligte Teammitglieder des

jeweiligen Einsatzes weiterzugeben.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese personenbezogenen Daten ausschließlich zum

Zweck der Durchführung des vereinbarten Einsatzes zu verwenden, angemessen zu

schützen und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.

Eine Speicherung oder Nutzung der personenbezogenen Daten über das Ende des jeweiligen

Einsatzes hinaus ist nur zulässig, sofern hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.

Im Übrigen gilt für den Umgang mit personenbezogenen Daten die Datenschutzerklärung der

Gastro & Friends GmbH, abrufbar unter: https://gastro-and-friends.de/privacy-policy/

Teil II — PERSONAL-DIREKTVERMITTLUNG UND RECRUITING

Die Leistungen der Personal-Direktvermittlung richten sich vorrangig nach Teil II des

Rahmenvertrages (Personal-Direktvermittlung), insbesondere hinsichtlich des

Vermittlungshonorars. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die ergänzende Recruiting-

Kampagne.

§ 15 Recruiting-Kampagne und Imagefilm

(1) Auf Wunsch des Auftraggebers führt G&Fzur Gewinnung von Bewerbern für eine offene Stelle eine zeitlich befristete Werbekampagne über soziale Medien durch (nachfolgend „Kampagne"). Umfang, Laufzeit und die Kampagnenpauschale ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Das Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Einstellung richtet sich ausschließlich nach Teil II des Rahmenvertrages.

(2) Bestandteil der Kampagne ist auf Wunsch die Produktion eines Image- bzw. Werbefilms (ein- oder mehrteilig), den G&Fin den Räumlichkeiten des Auftraggebers dreht, insbesondere an dem Arbeitsplatz, an dem die gesuchte Person später tätig sein soll.

(3) Werbebudget. G&F stellt das für die Ausspielung der Kampagne erforderliche Werbebudget selbst bereit; es ist in der Kampagnenpauschale enthalten. Eine gesonderte Ausweisung oder Abrechnung des Werbebudgets gegenüber dem Auftraggeber erfolgt nicht.

(4) Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber gewährt G&Ffür die Produktion Zugang zu seinen Räumlichkeiten, stellt die für die Stelle erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend bereit und benennt einen Ansprechpartner. Er stellt sicher, dass alle im Film erkennbaren Personen der Aufnahme und der Verwendung nach Absatz 5 zuvor wirksam zugestimmt haben und dass keine Rechte Dritter, insbesondere Bild-, Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrechte, entgegenstehen. Von Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, stellt der Auftraggeber G&Ffrei.

(5) Nutzungsrechte. Sämtliche Rechte an dem im Rahmen der Kampagne produzierten Film- und Bildmaterial stehen ausschließlich G&Fzu. G&Fist berechtigt, das Material zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen, insbesondere für die Kampagne des Auftraggebers sowie für die eigene Öffentlichkeitsarbeit und den eigenen Social-Media- Content von G&F . Der Auftraggeber erwirbt an dem Material keine Rechte; eine eigene Nutzung durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung von G&Fin Textform.

§ 16 Bewerber-Garantie

(1) Gehen während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit weniger als drei Bewerbungen über die Kampagne ein, entfällt die Kampagnenpauschale vollständig; eine bereits gezahlte Kampagnenpauschale wird erstattet. Das Werbebudget trägt in diesem Fall G&F .

(2) Als Bewerbung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede über die Kampagne eingegangene, ernsthafte Bewerbung einer Person auf die ausgeschriebene Stelle.

(3) Die Garantie nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 4 erfüllt, insbesondere die Produktion des Imagefilms ermöglicht sowie zutreffende und vollständige Angaben zur Stelle gemacht hat, und dass das Anforderungsprofil während der Kampagne unverändert bleibt. Beruht das Ausbleiben von Bewerbungen auf einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand, bleibt die Kampagnenpauschale geschuldet.

(4) Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Kampagnenpauschale. Das Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Einstellung nach Teil II des Rahmenvertrages bleibt hiervon unberührt.

Teil III — VERANSTALTUNGS- UND KÜNSTLERISCHE LEISTUNGEN

§ 17 Live-Acts und künstlerische Leistungen

(1) Live-Acts, Musikerinnen und Musiker, Bands, DJs, Moderatorinnen und Moderatoren sowie vergleichbare künstlerische Leistungen und Unterhaltungsangebote (nachfolgend „Acts") erbringt G&Fnicht als eigene Leistung. G&Fwird insoweit ausschließlich als Vermittler tätig und tritt weder als Arbeitgeber noch als Veranstalter oder Auftraggeber der Acts auf.

(2) Der Vertrag über die künstlerische Leistung kommt unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Act zustande. Der Act rechnet seine Leistung unmittelbar mit dem Auftraggeber ab. Ein Gesamtpreis mit sonstigen Leistungen von G&Fwird insoweit nicht gebildet.

(3) Der Act ist selbständiger Unternehmer und für alle mit seiner Tätigkeit verbundenen Pflichten selbst verantwortlich, insbesondere für die Anmeldung und Abführung von Steuern und Sozialabgaben einschließlich einer etwaigen Künstlersozialabgabe, für Melde- und Abgabepflichten gegenüber der Künstlersozialkasse, für urheberrechtliche Pflichten einschließlich der Anmeldung und Vergütung gegenüber der GEMA, für erforderliche Genehmigungen sowie für seinen eigenen Versicherungsschutz.

(4) G&F schuldet ausschließlich die sorgfältige Auswahl und die ordnungsgemäße Weitergabe der Anfrage. Für die Leistungserbringung des Acts sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten nach Absatz 3 haftet G&Fnicht.

(5) Von Ansprüchen, die aus der Tätigkeit des Acts gegen G&Fgeltend gemacht werden, insbesondere von Nachforderungen der Künstlersozialkasse oder der GEMA, stellen der Auftraggeber und der Act G&Ffrei, soweit G&Fnicht selbst als Verwerter oder Auftraggeber der künstlerischen Leistung auftritt.

Teil IV — BERATUNGS- UND OPTIMIERUNGSLEISTUNGEN

§ 18 Gegenstand und Grenzen der Beratung

(1) G&F erbringt auf Wunsch Beratungs- und Optimierungsleistungen für Betriebe der Gastronomie und Hotellerie (nachfolgend „Beratung"), insbesondere zu Einkauf, Warenwirtschaft und Kalkulation, Personal- und Schichtstruktur, Öffnungszeiten und Rentabilität, Speisekarten-, Preis- und Sortimentsgestaltung, Prozess- und Ablauforganisation, Einrichtung von Dokumentations- und Hygienesystemen, Auswahl und Einführung von Software-, Digitalisierungs- und KI-Lösungen sowie zur Begleitung von Neuausrichtungen und Neueröffnungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung in Textform.

(2) Die Beratung ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. G&F schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden nach anerkannten Grundsätzen, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Ein Erstgespräch zur Klärung des Bedarfs ist unverbindlich und für den Auftraggeber kostenlos, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Keine Erfolgsgarantie. G&F sichert keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu, insbesondere keine bestimmte Umsatz-, Kosten-, Ertrags- oder Gewinnentwicklung und keine bestimmten Einsparungen. Angaben zu möglichen Potenzialen sind unverbindliche Einschätzungen auf Grundlage der verfügbaren Informationen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar. Empfehlungen von G&F sind Entscheidungsvorschläge; die unternehmerische Entscheidung über ihre Umsetzung trifft ausschließlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

(4) Abgrenzung zur Rechts- und Steuerberatung. Die Beratung umfasst keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Soweit rechtliche oder steuerliche Fragen berührt werden, empfiehlt G&F die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters; deren Einschaltung obliegt dem Auftraggeber. Unterstützt G&F bei der Einrichtung von Hygiene-, HACCP- oder sonstigen Dokumentationssystemen, verbleibt die lebensmittel-, hygiene- und gewerberechtliche Verantwortung als Lebensmittelunternehmer bzw. Betreiber ausschließlich beim Auftraggeber. Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers.

§ 19 Mitwirkung, Software und Nutzungsrechte

(1) Mitwirkung. Der Auftraggeber stellt G&Frechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Zahlen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. G&F darf den Angaben des Auftraggebers vertrauen und ist nicht verpflichtet, sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Für Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet erteilten Angaben oder auf unterlassener Mitwirkung beruhen, haftet G&Fnicht.

(2) Software und Leistungen Dritter. Soweit G&F bei Auswahl, Einführung oder Einrichtung von Software-, Digitalisierungs- oder KI-Lösungen unterstützt, übernimmt G&F keine Gewähr für Funktionstauglichkeit, Verfügbarkeit, Aktualität oder Rechtskonformität der Produkte Dritter. Lizenz-, Nutzungs- und Wartungsverträge kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter zustande. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Einsatz eingeführter Systeme und für die Sicherung vorhandener Daten trägt der Auftraggeber.

(3) Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte. An den überlassenen Konzepten, Analysen, Auswertungen und Vorlagen erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung im eigenen Betrieb; das Nutzungsrecht steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung. An den von G&Feingesetzten Methoden, Modellen, Vorlagen, Tools und dem zugrunde liegenden Knowhow behält G&F sämtliche Rechte. Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von G&F, bedarf der vorherigen Zustimmung von G&Fin Textform.

§ 20 Vergütung und Haftung der Beratung

(1) Vergütung. Die Beratung wird nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen oder zu einem im Angebot ausgewiesenen Festpreis vergütet. Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet. Bei Dauermandaten kann monatlich abgerechnet werden. Für Fälligkeit und Verzug gilt § 13 entsprechend. Ein Erfolgshonorar wird nur geschuldet, soweit es ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

(2) Laufzeit. Einzelmandate enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Dauermandate können von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Bei Beendigung sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten.

(3) Haftung. G&F haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet G&F begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach je Schadensfall auf die für das betroffene Mandat vereinbarte Netto-Vergütung, bei Dauermandaten auf die in den letzten zwölf Monaten hierfür gezahlte Netto-Vergütung; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. G&Fhaftet nicht für den Eintritt des vom Auftraggeber erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs und nicht für Schäden aus der Umsetzung von Empfehlungen durch den Auftraggeber oder Dritte.

Teil V — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 21 Referenznennung und Eigenwerbung

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Gastro & Friends GmbH den

Unternehmensnamen sowie das Unternehmenslogo des Auftraggebers nach erfolgreicher

Durchführung eines Auftrags zu Referenz- und Eigenwerbezwecken verwenden darf. Dies

umfasst insbesondere die Nutzung als Partner- oder Referenzlogo auf der Website der Gastro

& Friends GmbH, in Präsentationen sowie in digitalen oder gedruckten Werbematerialien.

Die Nutzung erfolgt ausschließlich zu Referenzzwecken ohne inhaltliche Bewertung oder

Darstellung vertraulicher Projektdetails.

Der Auftraggeber kann der Nutzung seines Logos oder Unternehmensnamens jederzeit aus

wichtigem Grund widersprechen. In diesem Fall wird die Gastro & Friends GmbH die Nutzung

innerhalb angemessener Frist einstellen.

§ 22 Geheimhaltung

Die Gastro & Friends GmbH, ihre Mitarbeiter sowie der Auftraggeber verpflichten sich,

sämtliche vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt

werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Durchführung des

jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.

Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

Preisstrukturen, Personaldaten, Einsatzplanungen sowie sonstige nicht öffentlich zugängliche

Informationen der jeweils anderen Vertragspartei.

Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung

des Einsatzes erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses

hinaus fort.

§ 23 Schlussbestimmungen

Die Gastro & Friends GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise

unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen

Bestimmung am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

bedürfen der Textform und der ausdrücklichen Bestätigung durch einen bevollmächtigten

Vertreter der Gastro & Friends GmbH. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht

bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Gastro & Friends GmbH

abzugeben.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für

sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit

gesetzlich zulässig – München.

Gastro & Friends

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