Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Stand: August 2026
Inhalt
- § 1 Anwendungsbereich
- Teil I — ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
- § 2 Angebot und Vertragsschluss
- § 3 Arbeitnehmerüberlassung und Einsatzbedingungen
- § 4 Pflichten der Gastro & Friends GmbH
- § 5 Pflichten des Auftraggebers
- § 6 Haftung
- § 7 Personalübernahme und Vertragsstrafe
- § 8 Zurückweisung eines Mitarbeiters
- § 9 Bereitstellung von Ersatzpersonal
- § 10 Mindest-Arbeitszeit und Kürzung der Arbeitszeit
- § 11 Stornierung eines Einsatzes
- § 12 Kontrolle der Arbeitsstunden
- § 13 Preise und Zahlungsbedingungen
- § 14 Schutz personenbezogener Daten überlassener Arbeitnehmer
- Teil II — PERSONAL-DIREKTVERMITTLUNG UND RECRUITING
- § 15 Recruiting-Kampagne und Imagefilm
- § 16 Bewerber-Garantie
- Teil III — VERANSTALTUNGS- UND KÜNSTLERISCHE LEISTUNGEN
- § 17 Live-Acts und künstlerische Leistungen
- Teil IV — BERATUNGS- UND OPTIMIERUNGSLEISTUNGEN
- § 18 Gegenstand und Grenzen der Beratung
- § 19 Mitwirkung, Software und Nutzungsrechte
- § 20 Vergütung und Haftung der Beratung
- Teil V — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
- § 21 Referenznennung und Eigenwerbung
- § 22 Geheimhaltung
- § 23 Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Gastro & Friends GmbH (nachfolgend „G&F") und ihren Auftraggebern über: a) die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Teil I, b) die Personal-Direktvermittlung und das Recruiting – Teil II, c) Veranstaltungs- und künstlerische Leistungen – Teil III, d) Beratungs- und Optimierungsleistungen – Teil IV.
(2) Welche Bestimmungen im Einzelfall gelten, richtet sich nach der jeweils beauftragten Leistung. Die Gemeinsamen Bestimmungen (Teil V) gelten für alle Leistungen. Die
Leistungsart ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftrags- oder
Einsatzbestätigung.
(3) Vertragspartner von G&F ist der „Auftraggeber". Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Teil I) wird G&Fals „ Verleiher" bezeichnet.
(4) Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten ergänzend das AÜG, der Rahmen- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie die jeweilige Einsatzbestätigung. Für die Personal- Direktvermittlung gilt ergänzend Teil II des Rahmenvertrages (Personal-Direktvermittlung); die dort vereinbarte Vermittlungsvergütung bleibt maßgeblich.
(5) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Teil I — ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Grundlage sämtlicher Arbeitnehmerüberlassungen ist ein zwischen Verleiher und
Auftraggeber abgeschlossener Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Einzelne
Überlassungen erfolgen ausschließlich auf Basis von gesonderten Einsatzbestätigungen,
welche den Rahmenvertrag konkretisieren.
Anfragen des Auftraggebers hinsichtlich der Überlassung von Arbeitnehmern können
telefonisch, per E-Mail oder in sonstiger Textform erfolgen und stellen zunächst eine
unverbindliche Anfrage dar.
Auf Grundlage der Anfrage übermittelt der Verleiher dem Auftraggeber eine
Einsatzbestätigung bzw. Auftragsbestätigung. Diese enthält insbesondere:
Einsatzort und Einsatzdatum(e),
Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer,
geplante Arbeitszeiten,
vereinbarten Stundenverrechnungssatz,
Namen der vorgesehenen Arbeitnehmer (soweit bereits festgelegt).
Die Einsatzbestätigung stellt ein verbindliches Angebot des Verleihers dar. Der Vertrag über
die jeweilige Arbeitnehmerüberlassung kommt zustande, sobald der Auftraggeber die
Einsatzbestätigung unterzeichnet oder in Textform bestätigt.
§ 3 Arbeitnehmerüberlassung und Einsatzbedingungen
Der Verleiher verfügt über eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG. Die Erlaubnis wurde durch die Bundesagentur für
Arbeit, Regionaldirektion Nürnberg, am 20.02.2010 erteilt und ist seit dem 20.02.2014
unbefristet gültig.
Die überlassenen Arbeitnehmer stehen während des Einsatzes in einem Arbeitsverhältnis
zum Verleiher. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht verbleibt beim Verleiher. Während der
Dauer des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer jedoch dem fachlichen Weisungsrecht des
Auftraggebers hinsichtlich der konkreten Ausführung der Tätigkeit.
Der Auftraggeber übernimmt während des Einsatzes die arbeitsschutzrechtliche
Fürsorgepflicht im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Er verpflichtet sich
insbesondere:
sämtliche geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und arbeitszeitrechtlichen
Vorschriften einzuhalten,
eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen,
die überlassenen Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme nach § 12 ArbSchG einzuweisen,
erforderliche persönliche Schutzausrüstung sowie geeignete Arbeitsmittel
bereitzustellen,
Erste-Hilfe-Maßnahmen und Notfallstrukturen am Einsatzort sicherzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle organisatorischen und koordinierenden Pflichten zu
erfüllen, die sich aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.
Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung arbeitsschutzrechtlicher oder
organisatorischer Pflichten durch den Auftraggeber resultieren, soweit gesetzlich zulässig.
Arbeitsunfälle sowie sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse sind dem Verleiher
unverzüglich an die Gastro & Friends GmbH zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind
darüber hinaus entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unverzüglich der zuständigen
Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
§ 4 Pflichten der Gastro & Friends GmbH
Der Verleiher verpflichtet sich, die eingesetzten Arbeitnehmer entsprechend der
vereinbarten Tätigkeit auszuwählen und vor dem Einsatz über die wesentlichen
Einsatzbedingungen zu informieren und vorzubereiten. Hierzu gehören insbesondere
Hinweise zu Einsatzkleidung, Auftreten, Tätigkeitsbeschreibung sowie sonstige für den
Einsatz relevante organisatorische Vorgaben, soweit diese dem Verleiher durch den
Auftraggeber mitgeteilt wurden.
Der Verleiher bleibt während der gesamten Einsatzdauer Arbeitgeber der überlassenen
Arbeitnehmer und erfüllt sämtliche sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen.
Hierzu gehören insbesondere:
Abschluss und Verwaltung der Arbeitsverträge,
ordnungsgemäße Entgeltabrechnung,
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern,
Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Arbeitnehmern.
Die arbeitsschutzrechtliche Fürsorgepflicht am Einsatzort sowie die Organisation der
konkreten Arbeitsausführung obliegen während des Einsatzes dem Auftraggeber gemäß den
Regelungen dieses Vertrages.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vom Verleiher übermittelten vertragsrelevanten
Informationen, Dokumente und Einsatzbestätigungen vertraulich zu behandeln und nicht
unbefugt an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugriff darauf zu gewähren. Erfolgt durch
schuldhafte Weitergabe eine unberechtigte Beauftragung oder Änderung eines Einsatzes, gilt
diese als durch den Auftraggeber veranlasst. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur
Vergütung verpflichtet. Im Falle einer Stornierung gelten die Regelungen zur Stornierung
gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verleiher im Rahmen der Anfrage sowie der
Einsatzbestätigung eine vollständige und zutreffende Beschreibung der auszuführenden
Tätigkeit sowie aller wesentlichen Einsatzbedingungen mitzuteilen. Hierzu zählen
insbesondere besondere Anforderungen oder Umstände des Einsatzes, wie beispielsweise:
ein religiöser, politischer oder sonstiger sensibler Kontext der Veranstaltung oder
Tätigkeit,
das Tragen von Ganz- oder Teilkörperkostümen oder sonstiger besonderer
Arbeitskleidung,
besondere Vorgaben zum Erscheinungsbild oder zur Kleidung,
Tätigkeiten oder Aufgabenbereiche, die über die vereinbarte Einsatzbeschreibung
hinausgehen.
Werden wesentliche Einsatzbedingungen verschwiegen oder werden vor Ort Tätigkeiten
verlangt, die nicht Bestandteil der vereinbarten Einsatzbeschreibung sind, sind die
überlassenen Arbeitnehmer berechtigt, die Ausführung dieser Tätigkeiten abzulehnen. Der
Verleiher ist in diesem Fall berechtigt, den Einsatz aus wichtigem Grund zu beenden. Der
Auftraggeber bleibt zur Zahlung einer Ausfallvergütung in Höhe von 80 % der vereinbarten
Auftragssumme verpflichtet, sofern der Einsatz aufgrund unzutreffender oder unvollständiger
Angaben nicht durchgeführt werden kann.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Durchführung des Einsatzes
erforderlichen Informationen rechtzeitig bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere
Zutrittsberechtigungen, organisatorische Abläufe sowie ein verantwortlicher Ansprechpartner
vor Ort, der spätestens zu Beginn des Einsatzes benannt wird.
Soll ein überlassener Arbeitnehmer zu Zeiten, an Orten oder für Tätigkeiten eingesetzt
werden, für die besondere behördliche Genehmigungen erforderlich sind, obliegt deren
Einholung dem Auftraggeber. Kommt ein überlassener Arbeitnehmer mit entsprechend
sensiblen oder leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt, ist der Auftraggeber
insbesondere verpflichtet, die Belehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor
Ort ordnungsgemäß durchzuführen und zu dokumentieren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen der Personalanfrage den Einsatzort
vollständig und korrekt anzugeben sowie den eingesetzten Arbeitnehmern die genaue
Einsatzadresse mitzuteilen. Erfolgt keine vollständige Angabe der Einsatzadresse, ist der
Auftraggeber verpflichtet, eine klare Treffpunktregelung zu definieren und sicherzustellen,
dass die Arbeitnehmer den Einsatzort ohne Verzögerung erreichen können.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den zwischen den Parteien bestehenden Rahmen-
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor Durchführung des ersten Einsatzes ordnungsgemäß
abzuschließen. Ohne wirksam abgeschlossenen Rahmenvertrag erfolgt keine
Arbeitnehmerüberlassung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gemäß § 8 AÜG (Equal Pay / Equal Treatment) erforderlichen Angaben vollständig und
wahrheitsgemäß zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle unrichtiger
oder unvollständiger Angaben haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus entstehenden
Schäden, insbesondere nachträgliche Entgeltforderungen, Sozialabgaben, Verzugszinsen
sowie administrativen Mehraufwand. Für erforderliche Korrekturen bereits erstellter
Abrechnungen kann der Verleiher eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen.
§ 6 Haftung
Beschränkung auf die Auswahl (Auswahlverschulden). Da die überlassenen
Arbeitnehmer ihre Tätigkeit unter der fachlichen Leitung und Aufsicht des Auftraggebers
ausüben, haftet die Gastro & Friends GmbH nicht für die konkrete Ausführung der Arbeiten
sowie für Schäden, die die Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit
verursachen. Die Haftung der Gastro & Friends GmbH beschränkt sich ausschließlich auf die
ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarte
Tätigkeit (Auswahlverschulden).
Unbeschränkte Haftung. Die Gastro & Friends GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gastro & Friends GmbH beruhen.
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den Ersatz des bei
Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.
Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Folgeschäden und Haftung Dritter. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige
reine Vermögensschäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen der Gastro & Friends
GmbH.
Verjährung und Ausschlussfristen. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mangelhaftigkeit
der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des
jeweiligen Einsatzes schriftlich gegenüber der Gastro & Friends GmbH geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen, es sei denn, der
Auftraggeber hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
Höhere Gewalt. Die Gastro & Friends GmbH haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder
Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereichs der Gastro & Friends GmbH liegen und die Leistung
unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstiger
Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche gegenüber der Gastro & Friends GmbH werden nicht beschränkt,
sofern diese aufgrund groben Verschuldens verursacht wurden, ein Verstoß gegen
Kardinalpflichten des geschlossenen Vertrags vorliegt oder bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit.
§ 7 Personalübernahme und Vertragsstrafe
Der Auftraggeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, einen durch den Verleiher eingesetzten
Arbeitnehmer zu übernehmen (Personalübernahme). Eine Personalübernahme liegt
insbesondere vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich
verbundenes Unternehmen den Arbeitnehmer direkt oder indirekt in ein Arbeitsverhältnis
übernimmt, als Selbständigen oder Subunternehmer beauftragt oder an Dritte
weitervermittelt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine beabsichtigte Personalübernahme vor Abschluss eines
entsprechenden Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer schriftlich gegenüber der
Gastro & Friends GmbH anzuzeigen.
Nach Anzeige der geplanten Personalübernahme unterbreitet der Verleiher dem
Auftraggeber ein Übernahmeangebot auf Grundlage der im Rahmen-
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Berechnungsgrundlage.
Die Übernahmegebühr berechnet sich wie folgt: Übernahmegebühr = 3 Brutto-
Monatsgehälter auf Basis des vereinbarten zukünftigen Bruttojahreszielentgelts des
Arbeitnehmers. Berechnungsformel: (Bruttojahreszielentgelt / 12) × 3. Maßgeblich ist das
zukünftige Bruttojahresentgelt der übernommenen Person beim Auftraggeber.
Die Zahlung der Übernahmegebühr erfolgt in drei gleich großen Teilbeträgen:
1/3 der Übernahmegebühr wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen
Auftraggeber und Arbeitnehmer fällig,
1/3 der Übernahmegebühr wird nach Ablauf eines ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses von drei Monaten fällig,
1/3 der Übernahmegebühr wird nach Ablauf eines ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten fällig.
Der Abwerbungsschutz gilt während der Dauer des Rahmen-
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem
letzten Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers beim Auftraggeber.
Verstößt der Auftraggeber gegen die Mitteilungspflicht oder erfolgt eine Personalübernahme
unter Umgehung des Verleihers, ist eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
Übernahmegebühr, mindestens jedoch 3.000 EUR, fällig.
Als Personalübernahme gilt auch der Abschluss eines Vertragsverhältnisses durch ein mit
dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder durch Dritte, sofern der Kontakt zum
Arbeitnehmer über den Verleiher zustande gekommen ist. Der Auftraggeber hat die
Möglichkeit nachzuweisen, dass die Übernahme nicht durch den Kontakt über den Verleiher
zustande gekommen ist.
§ 8 Zurückweisung eines Mitarbeiters
Im Falle der beabsichtigten Zurückweisung eines überlassenen Arbeitnehmers ist der
Auftraggeber verpflichtet, der Gastro & Friends GmbH die entsprechenden Beweggründe vor
der Zurückweisung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Gastro & Friends GmbH prüft
anschließend, ob Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Beendigung des Einsatzes
rechtfertigen, insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie beispielsweise
Arbeitsverweigerung, Beleidigung, geschäftsschädigendes Verhalten, Betrug, Diebstahl oder
Veruntreuung, Verdacht einer Straftat, eigenmächtigem Fernbleiben, angedrohtem
Krankfeiern, sexueller Belästigung oder Arbeitszeitbetrug.
Stellt die Gastro & Friends GmbH nach Prüfung fest, dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der
Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Bestätigung durch die Gastro & Friends GmbH den
Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung zu beenden. In diesem Fall sind
ausschließlich die bis dahin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.
Unterlässt der Auftraggeber die vorherige Mitteilung der Gründe oder reichen die
angegebenen Gründe nicht aus, um eine außerordentliche Beendigung zu rechtfertigen, gilt
die Zurückweisung des überlassenen Arbeitnehmers – unabhängig vom angegebenen Grund
– als Stornierung des Einsatzes gemäß § 11 und wird entsprechend vergütet.
Nach einer Zurückweisung hat der Auftraggeber die Möglichkeit, einen Ersatzarbeitnehmer
gemäß § 9 anzufordern. Die Gastro & Friends GmbH ist zur Bereitstellung gleichwertigen
Ersatzpersonals nur verpflichtet, sofern der ursprünglich überlassene Arbeitnehmer
nachweislich nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.
Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Zurückweisung und setzt den Arbeitnehmer
zunächst ein, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche wegen behaupteter Ungeeignetheit
ausgeschlossen, sofern keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorliegen.
§ 9 Bereitstellung von Ersatzpersonal
Erkrankt ein durch die Gastro & Friends GmbH überlassener Arbeitnehmer oder erscheint aus
Gründen, die nicht im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, nicht zum Einsatz, wird sich
die Gastro & Friends GmbH nach besten Kräften bemühen, kurzfristig geeigneten Ersatz
bereitzustellen.
Ein Anspruch auf Stellung von Ersatzpersonal innerhalb einer bestimmten Frist besteht
jedoch nicht.
Sofern Ersatzpersonal gestellt wird, erfolgt dies ohne zusätzliche Berechnung von
Vermittlungs- oder Organisationskosten; die Vergütung richtet sich nach der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit des eingesetzten Ersatzpersonals.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund des Ausfalls eines Arbeitnehmers
sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Mindest-Arbeitszeit und Kürzung der Arbeitszeit eines
Mitarbeiters
Die Mindest-Arbeitszeit pro überlassenem Arbeitnehmer und Einsatz beträgt 30 Minuten,
sofern in der jeweiligen Einsatzbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Eine Kürzung der zuvor zwischen der Gastro & Friends GmbH und dem Auftraggeber
vereinbarten Arbeitszeit ist bis zu maximal 20 % der bestätigten Einsatzstunden pro
Arbeitnehmer zulässig.
Kürzt der Auftraggeber die Arbeitszeit um mehr als 20 % der vereinbarten Einsatzstunden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, mindestens 80 % der ursprünglich bestätigten Arbeitszeit
zu vergüten, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Diese Regelung gilt für jeden einzelnen überlassenen Arbeitnehmer separat und nicht für die
Gesamtarbeitszeit aller eingesetzten Arbeitnehmer.
§ 11 Stornierung eines Einsatzes
Im Falle der Stornierung eines bestätigten Einsatzes durch den Auftraggeber ist die Gastro &
Friends GmbH berechtigt, eine Stornierungsvergütung gemäß nachfolgender Staffelung zu
berechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungsmitteilung bei der
Gastro & Friends GmbH:
bis 14 Kalendertage vor Einsatzbeginn: kostenfreie Stornierung,
13 bis 7 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 40 % der in der jeweiligen Einsatzbestätigung
vereinbarten Gesamtarbeitszeit / Auftragssumme,
6 bis 2 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 60 % der vereinbarten Gesamtarbeitszeit /
Auftragssumme,
weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn: 90 % der vereinbarten Gesamtarbeitszeit /
Auftragssumme.
Als Stornierung gilt jede vollständige oder teilweise Absage eines bereits bestätigten
Einsatzes durch den Auftraggeber.
Die Stornierungsvergütung fällt auch dann an, wenn der Auftraggeber die überlassenen
Arbeitnehmer eigenständig darüber informiert, dass der Einsatz nicht stattfindet oder
abgesagt wurde und diese aus diesem Grund nicht zum Einsatz erscheinen. Der
Auftraggeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Arbeitnehmer ihre
Arbeitsleistung nicht angeboten hätten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet,
dass dem Verleiher kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 12 Kontrolle der Arbeitsstunden
Nach Abschluss des jeweiligen Einsatzes erhält der Auftraggeber eine E-Mail mit einer PDF-
Datei, welche die von den überlassenen Arbeitnehmern erfassten Arbeitszeiten enthält.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übermittelten Arbeitszeiten unverzüglich zu prüfen.
Einwendungen gegen die angegebenen Arbeitszeiten müssen innerhalb von drei Werktagen
nach Zugang der E-Mail in Textform gegenüber der Gastro & Friends GmbH geltend gemacht
werden.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die übermittelten Arbeitszeiten als
genehmigt und bilden die verbindliche Grundlage der Rechnungsstellung.
Eine nachträgliche Änderung der Arbeitszeiten ist nur möglich, sofern die Lohnabrechnung
des betroffenen Arbeitnehmers noch nicht durchgeführt wurde. In diesem Fall kann die
Gastro & Friends GmbH eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,90 EUR erheben.
Ist die Lohnabrechnung bereits abgeschlossen, ist eine nachträgliche Änderung nur mit
erheblichem administrativem Aufwand möglich. In diesem Fall kann eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 64,50 EUR erhoben werden.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten gemäß den
übermittelten Einsatzzeiten.
§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung ergibt sich aus der zwischen den Parteien
vereinbarten Preisliste (Anlage 1 zum Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag). Alle
Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von drei Kalendertagen nach Abschluss des
jeweiligen Einsatzes. Rechnungen werden dem Auftraggeber elektronisch per E-Mail als PDF-
Datei übermittelt.
Rechnungen sind unmittelbar nach Ausstellung fällig und spätestens innerhalb von zehn
Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
Erhält der Auftraggeber innerhalb von zehn Kalendertagen nach Durchführung eines
Einsatzes keine Rechnung per E-Mail und liegt dies nicht im Verschulden der Gastro & Friends
GmbH, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gastro & Friends GmbH unverzüglich hierüber zu
informieren. Der Auftraggeber kann sich zur Begründung eines Zahlungsverzugs nicht darauf
berufen, die Rechnung nicht erhalten zu haben.
Nicht eingehaltene Zahlungstermine führen ohne weitere Mahnung zum Verzug. Im Falle des
Verzugs ist die Gastro & Friends GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu
verlangen.
Die Gastro & Friends GmbH ist im Verzugsfall berechtigt, weitere Leistungen gegenüber dem
Auftraggeber – auch aus anderen Vertragsverhältnissen – bis zur vollständigen Zahlung
auszusetzen. Eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
Bei Neukunden oder bei Aufträgen mit erhöhtem wirtschaftlichem Risiko ist die Gastro &
Friends GmbH berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu
verlangen. Die Abschlagszahlung wird auf die Endabrechnung angerechnet.
Veranlasst der Auftraggeber, dass überlassene Arbeitnehmer Auslagen im Interesse des
Auftraggebers tätigen, ist die Gastro & Friends GmbH berechtigt, diese Auslagen zuzüglich
eines angemessenen administrativen Aufschlags dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
§ 14 Schutz personenbezogener Daten überlassener Arbeitnehmer
Sofern dies für die Organisation und erfolgreiche Durchführung eines Arbeitseinsatzes
erforderlich ist, ist es dem Auftraggeber gestattet, personenbezogene Daten der
überlassenen Arbeitnehmer, insbesondere Kontaktdaten wie Telefonnummern oder E-Mail-
Adressen, an verantwortliche Ansprechpartner vor Ort oder beteiligte Teammitglieder des
jeweiligen Einsatzes weiterzugeben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese personenbezogenen Daten ausschließlich zum
Zweck der Durchführung des vereinbarten Einsatzes zu verwenden, angemessen zu
schützen und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
Eine Speicherung oder Nutzung der personenbezogenen Daten über das Ende des jeweiligen
Einsatzes hinaus ist nur zulässig, sofern hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.
Im Übrigen gilt für den Umgang mit personenbezogenen Daten die Datenschutzerklärung der
Gastro & Friends GmbH, abrufbar unter: https://gastro-and-friends.de/privacy-policy/
Teil II — PERSONAL-DIREKTVERMITTLUNG UND RECRUITING
Die Leistungen der Personal-Direktvermittlung richten sich vorrangig nach Teil II des
Rahmenvertrages (Personal-Direktvermittlung), insbesondere hinsichtlich des
Vermittlungshonorars. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die ergänzende Recruiting-
Kampagne.
§ 15 Recruiting-Kampagne und Imagefilm
(1) Auf Wunsch des Auftraggebers führt G&Fzur Gewinnung von Bewerbern für eine offene Stelle eine zeitlich befristete Werbekampagne über soziale Medien durch (nachfolgend „Kampagne"). Umfang, Laufzeit und die Kampagnenpauschale ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Das Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Einstellung richtet sich ausschließlich nach Teil II des Rahmenvertrages.
(2) Bestandteil der Kampagne ist auf Wunsch die Produktion eines Image- bzw. Werbefilms (ein- oder mehrteilig), den G&Fin den Räumlichkeiten des Auftraggebers dreht, insbesondere an dem Arbeitsplatz, an dem die gesuchte Person später tätig sein soll.
(3) Werbebudget. G&F stellt das für die Ausspielung der Kampagne erforderliche Werbebudget selbst bereit; es ist in der Kampagnenpauschale enthalten. Eine gesonderte Ausweisung oder Abrechnung des Werbebudgets gegenüber dem Auftraggeber erfolgt nicht.
(4) Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber gewährt G&Ffür die Produktion Zugang zu seinen Räumlichkeiten, stellt die für die Stelle erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend bereit und benennt einen Ansprechpartner. Er stellt sicher, dass alle im Film erkennbaren Personen der Aufnahme und der Verwendung nach Absatz 5 zuvor wirksam zugestimmt haben und dass keine Rechte Dritter, insbesondere Bild-, Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrechte, entgegenstehen. Von Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, stellt der Auftraggeber G&Ffrei.
(5) Nutzungsrechte. Sämtliche Rechte an dem im Rahmen der Kampagne produzierten Film- und Bildmaterial stehen ausschließlich G&Fzu. G&Fist berechtigt, das Material zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen, insbesondere für die Kampagne des Auftraggebers sowie für die eigene Öffentlichkeitsarbeit und den eigenen Social-Media- Content von G&F . Der Auftraggeber erwirbt an dem Material keine Rechte; eine eigene Nutzung durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung von G&Fin Textform.
§ 16 Bewerber-Garantie
(1) Gehen während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit weniger als drei Bewerbungen über die Kampagne ein, entfällt die Kampagnenpauschale vollständig; eine bereits gezahlte Kampagnenpauschale wird erstattet. Das Werbebudget trägt in diesem Fall G&F .
(2) Als Bewerbung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede über die Kampagne eingegangene, ernsthafte Bewerbung einer Person auf die ausgeschriebene Stelle.
(3) Die Garantie nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 4 erfüllt, insbesondere die Produktion des Imagefilms ermöglicht sowie zutreffende und vollständige Angaben zur Stelle gemacht hat, und dass das Anforderungsprofil während der Kampagne unverändert bleibt. Beruht das Ausbleiben von Bewerbungen auf einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand, bleibt die Kampagnenpauschale geschuldet.
(4) Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Kampagnenpauschale. Das Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Einstellung nach Teil II des Rahmenvertrages bleibt hiervon unberührt.
Teil III — VERANSTALTUNGS- UND KÜNSTLERISCHE LEISTUNGEN
§ 17 Live-Acts und künstlerische Leistungen
(1) Live-Acts, Musikerinnen und Musiker, Bands, DJs, Moderatorinnen und Moderatoren sowie vergleichbare künstlerische Leistungen und Unterhaltungsangebote (nachfolgend „Acts") erbringt G&Fnicht als eigene Leistung. G&Fwird insoweit ausschließlich als Vermittler tätig und tritt weder als Arbeitgeber noch als Veranstalter oder Auftraggeber der Acts auf.
(2) Der Vertrag über die künstlerische Leistung kommt unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Act zustande. Der Act rechnet seine Leistung unmittelbar mit dem Auftraggeber ab. Ein Gesamtpreis mit sonstigen Leistungen von G&Fwird insoweit nicht gebildet.
(3) Der Act ist selbständiger Unternehmer und für alle mit seiner Tätigkeit verbundenen Pflichten selbst verantwortlich, insbesondere für die Anmeldung und Abführung von Steuern und Sozialabgaben einschließlich einer etwaigen Künstlersozialabgabe, für Melde- und Abgabepflichten gegenüber der Künstlersozialkasse, für urheberrechtliche Pflichten einschließlich der Anmeldung und Vergütung gegenüber der GEMA, für erforderliche Genehmigungen sowie für seinen eigenen Versicherungsschutz.
(4) G&F schuldet ausschließlich die sorgfältige Auswahl und die ordnungsgemäße Weitergabe der Anfrage. Für die Leistungserbringung des Acts sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten nach Absatz 3 haftet G&Fnicht.
(5) Von Ansprüchen, die aus der Tätigkeit des Acts gegen G&Fgeltend gemacht werden, insbesondere von Nachforderungen der Künstlersozialkasse oder der GEMA, stellen der Auftraggeber und der Act G&Ffrei, soweit G&Fnicht selbst als Verwerter oder Auftraggeber der künstlerischen Leistung auftritt.
Teil IV — BERATUNGS- UND OPTIMIERUNGSLEISTUNGEN
§ 18 Gegenstand und Grenzen der Beratung
(1) G&F erbringt auf Wunsch Beratungs- und Optimierungsleistungen für Betriebe der Gastronomie und Hotellerie (nachfolgend „Beratung"), insbesondere zu Einkauf, Warenwirtschaft und Kalkulation, Personal- und Schichtstruktur, Öffnungszeiten und Rentabilität, Speisekarten-, Preis- und Sortimentsgestaltung, Prozess- und Ablauforganisation, Einrichtung von Dokumentations- und Hygienesystemen, Auswahl und Einführung von Software-, Digitalisierungs- und KI-Lösungen sowie zur Begleitung von Neuausrichtungen und Neueröffnungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung in Textform.
(2) Die Beratung ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. G&F schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden nach anerkannten Grundsätzen, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Ein Erstgespräch zur Klärung des Bedarfs ist unverbindlich und für den Auftraggeber kostenlos, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Keine Erfolgsgarantie. G&F sichert keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu, insbesondere keine bestimmte Umsatz-, Kosten-, Ertrags- oder Gewinnentwicklung und keine bestimmten Einsparungen. Angaben zu möglichen Potenzialen sind unverbindliche Einschätzungen auf Grundlage der verfügbaren Informationen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar. Empfehlungen von G&F sind Entscheidungsvorschläge; die unternehmerische Entscheidung über ihre Umsetzung trifft ausschließlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
(4) Abgrenzung zur Rechts- und Steuerberatung. Die Beratung umfasst keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Soweit rechtliche oder steuerliche Fragen berührt werden, empfiehlt G&F die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters; deren Einschaltung obliegt dem Auftraggeber. Unterstützt G&F bei der Einrichtung von Hygiene-, HACCP- oder sonstigen Dokumentationssystemen, verbleibt die lebensmittel-, hygiene- und gewerberechtliche Verantwortung als Lebensmittelunternehmer bzw. Betreiber ausschließlich beim Auftraggeber. Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers.
§ 19 Mitwirkung, Software und Nutzungsrechte
(1) Mitwirkung. Der Auftraggeber stellt G&Frechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Zahlen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. G&F darf den Angaben des Auftraggebers vertrauen und ist nicht verpflichtet, sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Für Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet erteilten Angaben oder auf unterlassener Mitwirkung beruhen, haftet G&Fnicht.
(2) Software und Leistungen Dritter. Soweit G&F bei Auswahl, Einführung oder Einrichtung von Software-, Digitalisierungs- oder KI-Lösungen unterstützt, übernimmt G&F keine Gewähr für Funktionstauglichkeit, Verfügbarkeit, Aktualität oder Rechtskonformität der Produkte Dritter. Lizenz-, Nutzungs- und Wartungsverträge kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter zustande. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Einsatz eingeführter Systeme und für die Sicherung vorhandener Daten trägt der Auftraggeber.
(3) Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte. An den überlassenen Konzepten, Analysen, Auswertungen und Vorlagen erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung im eigenen Betrieb; das Nutzungsrecht steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung. An den von G&Feingesetzten Methoden, Modellen, Vorlagen, Tools und dem zugrunde liegenden Knowhow behält G&F sämtliche Rechte. Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von G&F, bedarf der vorherigen Zustimmung von G&Fin Textform.
§ 20 Vergütung und Haftung der Beratung
(1) Vergütung. Die Beratung wird nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen oder zu einem im Angebot ausgewiesenen Festpreis vergütet. Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet. Bei Dauermandaten kann monatlich abgerechnet werden. Für Fälligkeit und Verzug gilt § 13 entsprechend. Ein Erfolgshonorar wird nur geschuldet, soweit es ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(2) Laufzeit. Einzelmandate enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Dauermandate können von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Bei Beendigung sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten.
(3) Haftung. G&F haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet G&F begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach je Schadensfall auf die für das betroffene Mandat vereinbarte Netto-Vergütung, bei Dauermandaten auf die in den letzten zwölf Monaten hierfür gezahlte Netto-Vergütung; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. G&Fhaftet nicht für den Eintritt des vom Auftraggeber erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs und nicht für Schäden aus der Umsetzung von Empfehlungen durch den Auftraggeber oder Dritte.
Teil V — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 21 Referenznennung und Eigenwerbung
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Gastro & Friends GmbH den
Unternehmensnamen sowie das Unternehmenslogo des Auftraggebers nach erfolgreicher
Durchführung eines Auftrags zu Referenz- und Eigenwerbezwecken verwenden darf. Dies
umfasst insbesondere die Nutzung als Partner- oder Referenzlogo auf der Website der Gastro
& Friends GmbH, in Präsentationen sowie in digitalen oder gedruckten Werbematerialien.
Die Nutzung erfolgt ausschließlich zu Referenzzwecken ohne inhaltliche Bewertung oder
Darstellung vertraulicher Projektdetails.
Der Auftraggeber kann der Nutzung seines Logos oder Unternehmensnamens jederzeit aus
wichtigem Grund widersprechen. In diesem Fall wird die Gastro & Friends GmbH die Nutzung
innerhalb angemessener Frist einstellen.
§ 22 Geheimhaltung
Die Gastro & Friends GmbH, ihre Mitarbeiter sowie der Auftraggeber verpflichten sich,
sämtliche vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt
werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Durchführung des
jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Preisstrukturen, Personaldaten, Einsatzplanungen sowie sonstige nicht öffentlich zugängliche
Informationen der jeweils anderen Vertragspartei.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
des Einsatzes erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses
hinaus fort.
§ 23 Schlussbestimmungen
Die Gastro & Friends GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen
Bestimmung am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Textform und der ausdrücklichen Bestätigung durch einen bevollmächtigten
Vertreter der Gastro & Friends GmbH. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht
bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Gastro & Friends GmbH
abzugeben.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit
gesetzlich zulässig – München.