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Allgemeine Geschäftsbedingungen G&F Privé

Stand: August 2026

Inhalt

  1. § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. § 2 Unsere Leistungen
  3. § 3 Keine Reiseleistungen
  4. § 4 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
  5. § 5 Preise und Zahlung
  6. § 6 Widerrufsrecht
  7. § 7 Absage und Terminverschiebung durch den Kunden
  8. § 8 Leistungsänderungen und Absage durch uns
  9. § 9 Mitwirkung des Kunden am Leistungsort
  10. § 10 Zugang, Schlüssel und Abwesenheit des Kunden
  11. § 11 Wertgegenstände und Schutz der Einrichtung
  12. § 12 Speisen und Getränke, Allergene, Lebensmittelsicherheit
  13. § 13 Beschaffung hochwertiger Weine, Champagner und Spirituosen
  14. § 14 Alkohol und Jugendschutz
  15. § 15 Die eingesetzten Personen
  16. § 16 Überlassung von Haushaltspersonal (Arbeitnehmerüberlassung)
  17. § 17 Leistungen außerhalb Deutschlands
  18. § 18 Haftung
  19. § 19 Diskretion und Vertraulichkeit
  20. § 20 Bild- und Tonaufnahmen
  21. § 21 Datenschutz
  22. § 22 Verbraucherstreitbeilegung
  23. § 23 Schlussbestimmungen
  24. Anhang A — Widerrufsbelehrung
  25. § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen der Gastro & Friends GmbH (nachfolgend „G&F") und Verbrauchern über Leistungen der Marke G&F Privé.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

(3) G&F Privé richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Leistungen für Unternehmen, Behörden und sonstige gewerblich oder selbständig beruflich Handelnde erbringt G&F nicht unter dieser Marke, sondern auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G&Ffür den Geschäftsverkehr.

(4) Rechnungsadressat. Maßgeblich für die Einordnung ist, wer Vertragspartner wird, nicht, an wen die Rechnung gerichtet wird. Wünscht der Kunde eine Rechnungsstellung an ein Unternehmen, weist G&F vor Vertragsschluss darauf hin, dass hierdurch das Unternehmen Vertragspartner wird und dann ausschließlich die Bedingungen für den Geschäftsverkehr gelten. Bleibt der Kunde persönlich Vertragspartner, wird die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt.

(5) G&Ferfragt vor Vertragsschluss, in welcher Eigenschaft der Kunde handelt, und weist das Ergebnis in der Buchungsbestätigung aus. Ist die Zuordnung zweifelhaft, gelten diese Bedingungen.

(6) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, G&Fstimmt ihrer Geltung in Textform zu.

§ 2 Unsere Leistungen

(1) Eigenleistungen. G&F erbringt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung insbesondere: a) die Zubereitung von Speisen durch qualifizierte Köchinnen und Köche am vom Kunden gestellten Ort, insbesondere Private Dining, Show Cooking und Live Cooking, b) Service- und Barleistungen einschließlich Getränkeausgabe, c) Vor- und Nachbereitung, Eindeckung, Abräumen und Reinigung des Arbeitsbereichs, d) die Beschaffung von Lebensmitteln, Getränken, Mietequipment und Ausstattung, e) weitere Leistungen rund um die Veranstaltung, insbesondere Floristik, musikalische Begleitung, Fotografie und Personal für Garderobe oder Empfang, f) alle weiteren in der Buchungsbestätigung als Eigenleistung bezeichneten Leistungen.

(2) Eine Rechnung. G&Frechnet sämtliche Eigenleistungen einheitlich gegenüber dem Kunden ab. Der Kunde erhält einen Vertrag, einen Ansprechpartner und eine Rechnung.

(3) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus der Buchungsbestätigung.

(4) Alle Leistungen werden an einem vom Kunden gestellten Ort erbracht, insbesondere in dessen Wohnung, Haus oder sonstigen Räumlichkeiten. G&Fstellt weder Räumlichkeiten noch Unterkunft zur Verfügung.

(5) Nicht Gegenstand der Eigenleistungen sind die Beförderung von Personen, die Beherbergung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen. Solche Leistungen erbringt G&F nicht und schuldet sie nicht. Wünscht der Kunde sie, gilt ausschließlich Absatz 6.

(6) Vermittelte Fremdleistungen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann G&Fden Kontakt zu Anbietern von Leistungen nach Absatz 5 sowie von Betreuungsleistungen herstellen. Hierfür gilt: a) G&Fbenennt den Anbieter vor Vertragsschluss mit Firma und Anschrift. b) Der Vertrag über die Fremdleistung kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Anbieter zustande. G&Fwird nicht Vertragspartner dieser Leistung. c) Der Anbieter rechnet unmittelbar mit dem Kunden ab. Ein Gesamtpreis mit Leistungen von G&Fwird nicht gebildet, und die Leistungen werden nicht als Paket angeboten. d) G&Fschuldet insoweit ausschließlich die sorgfältige Auswahl des Anbieters und die ordnungsgemäße Weitergabe der Anfrage. e) Für die Fremdleistung gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters, auf die G&F vor Vertragsschluss hinweist. f) Der Preis der vermittelten Leistung wird ausschließlich vom Anbieter bestimmt. G&Ferhöht diesen Preis nicht und schlägt keinen Aufschlag auf ihn auf. g) G&Ferhält ihre Vergütung für die Vermittlung vom Kunden in Form der Organisationsgebühr nach § 5 Abs. 10. Sie ist Entgelt für die eigene Leistung der Auswahl, Abstimmung und Koordination. h) Erhält G&Fim Einzelfall zusätzlich eine Provision des Anbieters, weist G&F den Kunden im Angebot darauf hin und rechnet sie auf die Organisationsgebühr an. i) G&Fvermittelt niemals zwei oder mehr Leistungen nach Absatz 5 für denselben Anlass.

(7) Besondere Anforderungen bei vermittelten Betreuungsleistungen. Vermittelt G&F Betreuungsleistungen, insbesondere die Betreuung von Kindern, gilt zusätzlich zu Absatz 6: a) G&F vermittelt ausschließlich Anbieter, die G&F die für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikationsnachweise, einen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz sowie bei der Betreuung Minderjähriger ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG ohne einschlägige Eintragungen vorgelegt haben. b) G&Fprüft diese Nachweise auf Vollständigkeit und Aktualität und dokumentiert die Prüfung. c) Die Betreuung selbst wird nicht von G&Ferbracht. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der jeweilige Anbieter. d) Medizinische, pflegerische und therapeutische Leistungen sind nicht Gegenstand der Vermittlung.

(8) G&Ferbringt die Eigenleistungen durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch selbständige Partnerinnen und Partner, die G&Fals Subunternehmer beauftragt. In beiden Fällen bleibt G&F alleiniger Vertragspartner des Kunden und steht für alle eingesetzten Personen ein. Näheres regelt § 15.

(9) Die dauerhafte Überlassung von Haushaltspersonal (insbesondere Haushälterinnen, Haushälter und Housekeeping-Kräfte) erfolgt abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe des § 16 als Arbeitnehmerüberlassung. Die Vermittlung von Betreuungsleistungen nach Absatz 7 sowie die Beschaffung hochwertiger Weine und Spirituosen nach § 13 bleiben unberührt.

§ 3 Keine Reiseleistungen

(1) G&Ferbringt keine Beherbergungsleistungen, keine Beförderung von Personen und keine Vermietung von Kraftfahrzeugen. Leistungen an einem vom Kunden gestellten Ort sind keine Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB.

(2) G&Fbietet keine Pauschalreisen und keine verbundenen Reiseleistungen an und tritt nicht als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auf.

(3) Eine Zusammenfassung von Leistungen der G&Fmit Beförderungs-, Beherbergungsoder Mietwagenleistungen zu einem Gesamtpreis, zu einem einheitlichen Buchungsvorgang oder zu einem als Paket beworbenen Angebot findet nicht statt. Wünscht der Kunde solche Leistungen, gilt ausschließlich § 2 Abs. 6.

(4) Fahrten der eingesetzten Personen zum und vom Leistungsort sind keine Beförderungsleistung gegenüber dem Kunden.

§ 4 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

(1) Darstellungen auf der Website, in Broschüren oder in sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.

(2) Der Kunde übermittelt seine Anfrage telefonisch, per E-Mail, über das Kontaktformular oder persönlich. G&Ferstellt daraufhin ein individuelles Angebot in Textform.

(3) Das Angebot enthält mindestens: die Beschreibung der Leistungen, Termin und Leistungsort, die Anzahl der eingesetzten Personen, den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, die Zahlungsbedingungen, die Angabe nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 6 sowie den Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.

(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform annimmt und G&Fden Auftrag durch eine Buchungsbestätigung in Textform bestätigt.

(5) Über die Website von G&Fkann nicht unmittelbar gebucht werden. Es besteht keine Bestellfunktion und keine Möglichkeit, einen zahlungspflichtigen Vertrag online abzuschließen. Anfragen über das Kontaktformular sind unverbindlich und lösen keine Zahlungspflicht aus. Ein Vertrag kommt ausschließlich nach Absatz 4 zustande.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise sind Endpreise in Euro einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Anfahrts-, Reise- und Übernachtungskosten sowie Kosten für Wareneinsatz, Mietequipment oder besondere Ausstattung werden im Angebot gesondert ausgewiesen.

(3) Bei einem Gesamtpreis von mehr als 2.500 EUR kann G&Fbei Vertragsschluss eine Anzahlung von bis zu 40 % verlangen. Die Anzahlung dient der Absicherung der Aufwendungen, die G&F bereits vor der Leistungserbringung eingeht, insbesondere der verbindlichen Beauftragung der eingesetzten Fachkräfte. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet.

(4) Anrechnung und Erstattung der Anzahlung. Kündigt der Kunde den Vertrag, wird die Anzahlung auf eine Entschädigung nach § 7 angerechnet. Ein die Entschädigung übersteigender Betrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung, erstattet. Wird die Leistung aus von G&Fzu vertretenden Gründen nicht erbracht, wird die Anzahlung vollständig erstattet. Ein Verfall der Anzahlung findet in keinem Fall statt.

(5) Der Restbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

(6) Bei Zahlungsverzug kann G&F Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

(7) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(8) Beauftragt der Kunde während der Veranstaltung zusätzliche Leistungen, werden diese nach tatsächlichem Aufwand berechnet. G&Fweist vor Ausführung auf die Zusatzkosten hin.

(9) Die Zahlung erfolgt unbar durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Barzahlungen werden nicht entgegengenommen. Hierdurch bleibt dem Kunden die Möglichkeit erhalten, für haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch zu nehmen, die eine Rechnung und eine unbare Zahlung voraussetzt.

(10) Organisationsgebühr für vermittelte Leistungen. Vermittelt G&Fauf Wunsch des Kunden Leistungen nach § 2 Abs. 6, berechnet G&Fhierfür eine Organisationsgebühr für Auswahl, Abstimmung und Koordination. Sie wird im Angebot gesondert und betragsmäßig ausgewiesen und ist Bestandteil der Rechnung von G&F .

(11) Der Preis der vermittelten Leistung selbst wird ausschließlich vom jeweiligen Anbieter bestimmt und von diesem unmittelbar gegenüber dem Kunden abgerechnet. Er ist nicht Bestandteil des Gesamtpreises von G&F . G&Ferhebt auf den Preis des Anbieters keinen Aufschlag.

§ 6 Widerrufsrecht

(1) Schließt der Kunde den Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb der Geschäftsräume von G&F, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus Anhang A.

(2) Kein Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei Verträgen über die Lieferung von Speisen und Getränken sowie über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Das betrifft die typischen Leistungen von G&F Privé, insbesondere Private Dining, Show Cooking, Live Cooking sowie Service- und Barleistungen zu einem vereinbarten Termin.

(3) G&Fweist den Kunden auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts vor Vertragsschluss im Angebot sowie erneut in der Buchungsbestätigung hin.

(4) Besteht ausnahmsweise ein Widerrufsrecht, insbesondere bei Leistungen ohne festen Termin, gilt: a) Soll die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, bedarf es des ausdrücklichen Verlangens des Kunden in Textform. b) Widerruft der Kunde danach, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 BGB). c) Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständig erbrachter Dienstleistung unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB.

(5) Zusätzliche Absicherung. Unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht, holt G&F vor Beginn der Leistung die Erklärung des Kunden ein, dass die Leistung auf sein ausdrückliches Verlangen bereits vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist erbracht werden soll, und weist ihn darauf hin, dass er ein etwaiges Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

(6) Für vermittelte Fremdleistungen nach § 2 Abs. 6 richtet sich ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter.

§ 7 Absage und Terminverschiebung durch den Kunden

(1) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit kündigen. Ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 6 bleibt unberührt und geht dieser Regelung vor.

(2) Im Fall der Kündigung durch den Kunden kann G&Ffolgende pauschale Entschädigung verlangen, bezogen auf den Gesamtpreis der betroffenen Eigenleistung. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei G&F: Zugang der Kündigung vor dem Termin Entschädigung mehr als 30 Kalendertage 10 % 30 bis 15 Kalendertage 25 % 14 bis 7 Kalendertage 50 % Zugang der Kündigung vor dem Termin Entschädigung 6 bis 3 Kalendertage 70 % weniger als 3 Kalendertage 85 %

(3) Die Pauschale berücksichtigt ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass G&Fkein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. G&Fbleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens gestattet; dieser ist dann konkret zu beziffern und nachzuweisen.

(4) Bereits verbindlich beauftragte Fremdkosten, die nicht storniert werden können, sind unabhängig von Absatz 2 zu erstatten. G&F weist diese Kosten vor der verbindlichen Beauftragung aus und holt die Zustimmung des Kunden ein.

(5) Eine Verschiebung des Termins ist einmalig kostenfrei möglich, wenn sie mehr als 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin in Textform mitgeteilt wird, der Ersatztermin innerhalb von zwölf Monaten liegt und G&Fverfügbar ist. Andernfalls gilt Absatz 2.

(6) Für vermittelte Fremdleistungen gelten ausschließlich die Stornierungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.

§ 8 Leistungsänderungen und Absage durch uns

(1) G&Fdarf geringfügige Änderungen vornehmen, die für den Kunden zumutbar sind, den Charakter der Leistung nicht verändern und ihren Wert nicht mindern. Das betrifft insbesondere den Austausch einzelner Zutaten bei Nichtverfügbarkeit sowie den Austausch einzelner eingesetzter Personen bei gleicher Qualifikation.

(2) Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden. Verweigert er sie, kann er den Vertrag entschädigungslos kündigen; geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

(3) G&Fkann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei höherer Gewalt, bei ernsthafter Gefährdung der Sicherheit der eingesetzten Personen oder bei erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden. Liegt der wichtige Grund nicht im Verantwortungsbereich des Kunden, werden geleistete Zahlungen erstattet, soweit noch keine Leistung erbracht wurde. Beruht die Kündigung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten oder auf einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umstand, gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 18.

(4) Fällt eine eingesetzte Person kurzfristig aus, stellt G&F nach besten Kräften gleichwertigen Ersatz. Ist das nicht möglich, entfällt der Vergütungsanspruch für die nicht erbrachte Leistung.

§ 9 Mitwirkung des Kunden am Leistungsort

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung: a) ungehinderten Zugang zum Leistungsort zur vereinbarten Zeit einschließlich Anlieferungsmöglichkeit, b) eine funktionsfähige und hygienisch einwandfreie Küche oder geeignete Arbeitsflächen mit Strom-, Wasser- und Abflussanschluss, c) ausreichende Beleuchtung und angemessene Temperaturverhältnisse, d) Zugang zu sanitären Anlagen sowie einen geeigneten Bereich für Pausen und zum Wechseln der Kleidung, e) Entsorgungsmöglichkeiten für Abfälle, f) Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung.

(2) Der Kunde informiert G&F vorab über besondere Umstände am Leistungsort, insbesondere über Tiere, Alarmanlagen, Sicherheitsvorkehrungen, bauliche Besonderheiten, Aufzugsbeschränkungen und besondere Verhaltensregeln.

(3) Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach und ist die Leistungserbringung dadurch unmöglich oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Mehraufwand wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern G&Fden Kunden zuvor darauf hingewiesen hat.

(4) Der Kunde sorgt dafür, dass die eingesetzten Personen am Leistungsort respektvoll behandelt werden. Bei Belästigung, Diskriminierung oder Bedrohung eingesetzter Personen kann G&F den Einsatz sofort beenden; der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen, ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

§ 10 Zugang, Schlüssel und Abwesenheit des Kunden

(1) Ist der Kunde bei Beginn der Leistung nicht anwesend, benennt er eine anwesende, zutrittsberechtigte Person mit Namen und Telefonnummer.

(2) Eine Übergabe von Schlüsseln, Codes oder Zutrittsmitteln an G&F erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform. Sie werden dokumentiert übergeben und nach Abschluss der Leistung dokumentiert zurückgegeben. Der Kunde weist G&Fvor der Übergabe darauf hin, wenn der Schlüssel zu einer Schließanlage gehört.

(3) G&Fbetritt ausschließlich die für die Leistungserbringung erforderlichen Räume.

(4) Erhalten die eingesetzten Personen zur vereinbarten Zeit keinen Zutritt, unternimmt G&F dokumentierte Versuche, den Kunden und die nach Absatz 1 benannte Kontaktperson unter den hinterlegten Rufnummern zu erreichen, und wartet mindestens 60 Minuten.

(5) Bleibt der Zutritt danach weiterhin verwehrt, befindet sich der Kunde im Annahmeverzug. G&Fbehält den Vergütungsanspruch; ersparte Aufwendungen werden angerechnet, insbesondere nicht angefallener Wareneinsatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass G&F höhere Aufwendungen erspart hat. Die Wartezeit nach Absatz 4 gilt als Leistungszeit.

§ 11 Wertgegenstände und Schutz der Einrichtung

(1) Der Kunde sichert vor Beginn der Leistung Bargeld, Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen und sonstige besonders wertvolle Gegenstände oder entfernt sie aus dem Arbeits- und Servicebereich.

(2) Befinden sich im Arbeits- oder Servicebereich bewegliche Einzelgegenstände mit einem Wert von mehr als 25.000 EUR, insbesondere Kunstwerke, Antiquitäten, Sammlungen oder Teppiche, weist der Kunde G&Fvor Beginn der Leistung in Textform darauf hin. Nur so kann G&Fgeeignete Schutzmaßnahmen treffen und den Versicherungsschutz prüfen. Fest verbaute Einrichtung, insbesondere die Küche, ist von dieser Hinweispflicht ausgenommen.

(3) Unterbleibt ein Hinweis nach Absatz 2, ist ein daraus entstehender Schaden bei einfach fahrlässiger Verursachung nicht als vertragstypisch vorhersehbarer Schaden im Sinne des § 18 Abs. 2 anzusehen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt in vollem Umfang unberührt.

(4) Der Kunde weist auf empfindliche Oberflächen und Materialien hin, insbesondere auf Naturstein, geölte Hölzer, Textilien und historische Einrichtung.

§ 12 Speisen und Getränke, Allergene, Lebensmittelsicherheit

(1) G&Fstellt die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben für die im Rahmen dieses Vertrages zubereiteten und ausgegebenen Speisen und Getränke sicher und informiert über enthaltene Allergene und kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe.

(2) Der Kunde teilt Allergien, Unverträglichkeiten und besondere Ernährungsanforderungen aller teilnehmenden Personen spätestens sieben Kalendertage vor dem Termin in Textform mit. Ohne rechtzeitige und vollständige Mitteilung kann G&Feine allergenfreie Zubereitung nicht gewährleisten.

(3) Bei bestehender Kreuzkontaminationsgefahr in einer nicht von G&Fkontrollierten Küche weist G&Fauf verbleibende Restrisiken hin. Eine Garantie der Allergenfreiheit kann nicht übernommen werden.

(4) Die endgültige Personenzahl ist spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin verbindlich mitzuteilen und ist Abrechnungsgrundlage. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die bei Vertragsschluss vereinbarte Personenzahl um bis zu 10 % kostenfrei reduziert werden, soweit sich der Leistungsumfang entsprechend verringern lässt. Für eine darüber hinausgehende Reduzierung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend, bezogen auf den Preisanteil der entfallenden Personen. Erhöhungen werden nach Verfügbarkeit und tatsächlichem Aufwand berechnet.

(5) Speisen sind zum unmittelbaren Verzehr während der Veranstaltung bestimmt. Für die Mitnahme oder Weiterverwendung nicht verzehrter Speisen übernimmt G&F keine Verantwortung, da die Kühlkette nach Ende der Veranstaltung nicht mehr gewährleistet werden kann. G&Fweist hierauf vor Ort hin.

(6) Stellt der Kunde eigene Speisen oder Getränke bei, übernimmt G&F hierfür keine lebensmittelrechtliche Verantwortung und keine Haftung.

§ 13 Beschaffung hochwertiger Weine, Champagner und Spirituosen

(1) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beschafft G&Füber ihr Netzwerk hochwertige, seltene oder limitierte Weine, Champagner und Spirituosen (nachfolgend „Raritäten"). Gegenstand, Jahrgang, Menge und Preis werden vor der Beschaffung im Angebot in Textform festgelegt. Diese Regelung geht § 2 Abs. 1 Buchstabe d für besonders hochwertige Sammlerund Raritätenware vor.

(2) Die Beschaffung erfolgt erst nach verbindlicher Bestellung des Kunden in Textform und nach vollständiger Vorauszahlung des vereinbarten Preises zuzüglich vereinbarter Beschaffungs-, Transport- und Versicherungskosten. G&F ist nicht verpflichtet, vor Zahlungseingang in Vorleistung zu treten oder verbindliche Beschaffungsverträge einzugehen.

(3) Verfügbarkeit. Raritäten werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit am Markt angeboten. Ist eine bestellte Rarität nicht oder nicht zu den kalkulierten Konditionen beschaffbar, informiert G&F den Kunden unverzüglich; bereits geleistete Zahlungen für die nicht beschaffbare Position werden vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

(4) Herkunft und Echtheit. G&Fgibt die Angaben des jeweiligen Lieferanten zu Herkunft, Echtheit und Zustand der Rarität mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns weiter, führt jedoch keine eigene Echtheits- oder Wertermittlung durch und schuldet keine darüber hinausgehende Prüfung. Eine über die vom Lieferanten übernommene Gewähr hinausgehende Garantie für Echtheit, Herkunft, Zustand, Lagerung, Genusstauglichkeit, Reifezustand oder Wertentwicklung übernimmt G&Fnicht. Der Erwerb dient dem Genuss und nicht der Kapitalanlage; eine bestimmte Wertentwicklung wird nicht geschuldet.

(5) Gewährleistung. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit einer Rarität tritt G&Fihre gegen den Lieferanten bestehenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche auf Verlangen an den Kunden ab; die Verfolgung dieser Ansprüche obliegt dem Kunden. Die gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber G&Fbleiben unberührt, soweit sie nach den §§ 13 und 18 nicht wirksam beschränkt sind.

(6) Gefahrübergang und Transport. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Kunden oder an eine von ihm benannte Person über. Auf Wunsch organisiert G&Feinen versicherten Transport; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde. Wird die Rarität im Rahmen einer Veranstaltung ausgegeben, geht die Gefahr mit der Bereitstellung am Veranstaltungsort über.

(7) Lagerung. Eine Lagerung beschaffter Raritäten schuldet G&Fnicht. Übernimmt G&F ausnahmsweise eine Verwahrung, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(8) Widerrufsrecht. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Kunden richtet sich nach § 6. Bei individuell auf Wunsch des Kunden beschafften Raritäten sowie bei aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelt gelieferten Waren kann ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein; G&Fweist den Kunden vor Vertragsschluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts hin.

(9) Für die Abgabe alkoholischer Getränke gilt § 14 entsprechend.

§ 14 Alkohol und Jugendschutz

(1) Die eingesetzten Personen beachten das Jugendschutzgesetz. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen zu verweigern, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder die erkennbar stark alkoholisiert sind.

(2) Der Kunde unterstützt die eingesetzten Personen bei der Durchsetzung und stellt auf Verlangen die Altersfeststellung sicher.

(3) Erfordert der Ausschank ausnahmsweise eine behördliche Gestattung, ist der Kunde für deren Einholung verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 15 Die eingesetzten Personen

(1) G&Ferbringt die Leistungen durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch selbständige Partnerinnen und Partner, insbesondere freiberufliche Köchinnen und Köche, die G&Fals Subunternehmer beauftragt.

(2) G&Fwählt alle eingesetzten Personen sorgfältig aus und prüft ihre Qualifikation. G&F bleibt in jedem Fall alleiniger Vertragspartner des Kunden und haftet nach § 18 für das Verhalten aller eingesetzten Personen wie für eigenes. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den eingesetzten Personen entsteht nicht.

(3) Fachliche Eigenverantwortung. Die Konzeption und Durchführung der Koch- und Küchenleistung obliegt der eingesetzten Fachkraft in eigener fachlicher Verantwortung. Der Kunde teilt seine Wünsche und Vorgaben vor der Leistungserbringung G&Fmit; G&Fstimmt sie mit der Fachkraft ab.

(4) Der Kunde erteilt den eingesetzten Personen keine arbeitsrechtlichen Weisungen und gliedert sie nicht in seinen Haushalt ein. Wünsche und Beanstandungen während der Leistungserbringung richtet er an G&Foder an die von G&Fbenannte Ansprechperson vor Ort.

(5) Alle eingesetzten Personen mit Lebensmittelkontakt verfügen über eine gültige Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. G&Fprüft und dokumentiert dies vor dem Einsatz.

(6) Soweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Verlängert sich eine Veranstaltung über die vereinbarte Dauer hinaus, ist eine Fortsetzung nur zulässig, soweit Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten eingehalten werden. G&Fist berechtigt und verpflichtet, den Einsatz andernfalls zu beenden; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(7) Ab einer geplanten Einsatzdauer von sechs Stunden stellt der Kunde eine angemessene Verpflegung sowie ganztägig alkoholfreie Getränke zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(8) Trinkgelder, die den eingesetzten Personen unmittelbar zugewendet werden, stehen diesen zu und werden auf den Preis nicht angerechnet.

§ 16 Überlassung von Haushaltspersonal (Arbeitnehmerüberlassung)

(1) Stellt G&F dem Kunden auf dessen Wunsch Haushaltspersonal, insbesondere Haushälterinnen und Haushälter oder Housekeeping-Kräfte, für einen Einsatz in dessen privatem Haushalt zur Verfügung, bei dem der Kunde die konkrete Ausführung der Tätigkeit selbst bestimmt, erfolgt dies als Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

(2) Punktuelle Koch-, Service- und Bewirtungsleistungen, bei denen die fachliche Leitung bei G&Fverbleibt, sind keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern Eigenleistung nach § 2. Welche Leistungsart vorliegt, wird im Angebot ausgewiesen. Die Vermittlung von Kinderbetreuung nach § 2 Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) G&Fverfügt über die erforderliche unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG. Der Einsatz wird im Angebot ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet; die überlassene Person wird vor Beginn der Überlassung benannt.

(4) G&F bleibt Arbeitgeberin der überlassenen Person und trägt Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Zwischen dem Kunden und der überlassenen Person entsteht kein Arbeitsverhältnis. G&Fzahlt mindestens den gesetzlichen Mindestlohn sowie eine etwaige nach § 3a AÜG festgesetzte Lohnuntergrenze. Auf die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern (§ 8 AÜG) wird der Kunde vor Vertragsschluss hingewiesen; die Preisbildung berücksichtigt dies.

(5) Während des Einsatzes unterliegt die überlassene Person hinsichtlich der konkreten Ausführung der Tätigkeit dem Weisungsrecht des Kunden; das arbeitsvertragliche Weisungsrecht verbleibt bei G&F . Der Kunde übernimmt für die Dauer des Einsatzes die arbeitsschutzrechtliche Fürsorge (§ 11 Abs. 6 AÜG), sorgt für sichere Arbeitsbedingungen im Haushalt und weist die Person in die örtlichen Gegebenheiten ein.

(6) Der Kunde stellt die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicher, insbesondere der Höchstarbeitszeiten, der Ruhepausen und der Ruhezeiten. G&F ist berechtigt und verpflichtet, den Einsatz zu beenden oder zu unterbrechen, wenn eine Fortsetzung gegen zwingende Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen würde; bis dahin geleistete Arbeitszeit ist zu vergüten.

(7) Dieselbe Person darf demselben Kunden nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). G&Fist berechtigt, die Person vor Erreichen dieser Grenze auszutauschen oder den Einsatz zu beenden. Der Kunde teilt G&Fvor Beginn mit, ob und in welchen Zeiträumen die Person bereits zuvor in seinem Haushalt tätig war, und informiert unverzüglich über Änderungen.

(8) Der Kunde setzt die überlassene Person ausschließlich in seinem eigenen Haushalt und für die vereinbarten Tätigkeiten ein. Eine Weiterüberlassung an Dritte ist unzulässig. Die überlassene Person erbringt keine medizinischen, pflegerischen oder therapeutischen Leistungen.

(9) Beabsichtigt der Kunde, die überlassene Person unmittelbar in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, zeigt er dies G&F vorab in Textform an. Die Parteien treffen für diesen Fall eine gesonderte Vereinbarung über eine angemessene Übernahmevergütung.

(10) Für die Diskretion und Vertraulichkeit gilt § 19 entsprechend.

§ 17 Leistungen außerhalb Deutschlands

(1) Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(2) Sie sind mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin verbindlich zu beauftragen, damit G&F die erforderlichen Bescheinigungen und Meldungen veranlassen kann, insbesondere A1-Bescheinigungen und Entsendemeldungen im Zielland. Bei kürzerem Vorlauf kann G&Fden Auftrag nur annehmen, wenn die erforderlichen Formalitäten bis zum Leistungsbeginn nachweislich abgeschlossen werden können.

(3) Reisezeiten der eingesetzten Personen gelten als Arbeitszeit und werden vergütet. Anund Abreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Kunde; die Kosten werden im Angebot gesondert ausgewiesen.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass am Leistungsort die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt sind, und benennt eine vor Ort erreichbare Kontaktperson.

(5) § 3 bleibt unberührt. G&Ferbringt auch bei Leistungen im Ausland keine Beförderungsoder Beherbergungsleistungen.

§ 18 Haftung

(1) G&Fhaftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet G&F begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von G&F .

(5) Für vermittelte Fremdleistungen nach § 2 Abs. 6 haftet G&F ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des Anbieters, nicht für dessen Leistungserbringung.

(6) G&Funterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Umfang und Deckungssumme teilt G&Fauf Anfrage mit.

(7) Schäden sind G&F unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen, damit der Sachverhalt aufgeklärt und der Versicherer eingeschaltet werden kann. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

§ 19 Diskretion und Vertraulichkeit

(1) G&Fund die eingesetzten Personen behandeln alle Informationen, die ihnen über den Kunden, seinen Haushalt, seine Gäste und seine persönlichen Verhältnisse bekannt werden, streng vertraulich.

(2) Alle eingesetzten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht über das Ende des Einsatzes und über das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses hinaus fort.

(3) G&F gibt Informationen nur weiter, soweit dies zur Vertragsdurchführung zwingend erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(4) Auf Wunsch schließt G&Feine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung ab.

§ 20 Bild- und Tonaufnahmen

(1) G&Ffertigt am Leistungsort keine Bild- oder Tonaufnahmen an und veröffentlicht solche nicht, es sei denn, der Kunde hat zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt. Eine erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass Aufnahmen, auf denen eingesetzte Personen erkennbar sind, nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden.

§ 21 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorgaben der Datenschutz-

Grundverordnung. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von G&F,

abrufbar unter https://www.gastro-and-friends.de/datenschutz.

§ 22 Verbraucherstreitbeilegung

G&F ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).

(3) Ist eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Anhang A — Widerrufsbelehrung

Diese Belehrung gilt für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen

geschlossene Verträge, für die ein Widerrufsrecht besteht. Sie gilt nicht für

Verträge nach § 6 Abs. 2 dieser Bedingungen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu

widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Gastro & Friends GmbH Schneider-Ulrich-Weg 3 80999 München Telefon: +49 89 48402004

E-Mail: prive@gastro-and-friends.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail)

über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des

Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen

erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die

sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,

günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn

Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags

bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das

Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde

ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser

Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so

haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem

Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags

unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im

Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

Gastro & Friends

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